Gemeindeinformation

Wappen

Meldung - Errichtung Schwimmbecken (Pool)

Die rechtsgültige Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Kematen am Innbach sieht vor, dass die Errichtung von Frei- oder Schwimmbädern ab einem Fassungsvermögen von mindestens 15 m³ Wasserinhalt mit der Wasserfläche der Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr hinzuzurechnen sind und eine ergänzende Anschlussgebühr vorzuschreiben ist.

Wird nachträglich ein Schwimmbad errichtet, werden Sie gebeten einen Erhebungsbogen auszufüllen und unterschrieben beim Gemeindeamt abzugeben. Dieser Erhebungsbogen ist beim Gemeindeamt oder auf der Homepage unter http://www.kematen-innbach.at/Formulare erhältlich.

Meldung-Errichtung Schwimmbecken Pool.pdf (0.45 MB)


Heizungstausch

Auflassung einer Ölfeuerungsanlage mit Öllagerung.pdf herunterladen (0.03 MB)


Hundekotbeutel

Um Kematen sauberer zu halten sind nun im Gemeindegebiet Boxen mit Hundekotbeutel angebracht.Hundekotbeutel

Die Beutel dürfen nicht achtlos in der Natur weggeworfen werden, sondern sind in den aufgestellten Abfallbehältern zu entsorgen.Hundekotbeutel

Laut Oö. Hundehaltegesetz muss der Hundeführer die Exkremente seines Tieres sofort beseitigen und entsorgen, wenn er diese an öffentlichen Orten oder im Gemeindegebiet hinterlassen hat.

Wer sich nicht daran hält, der kann mit einem Verwaltungsstrafverfahren rechnen, das mit Geldstrafen mit bis zu 7.000 Euro endet.


Baum-/Strauchschnitt für Verkehrssicherheit

Gemäß § 91 StVO müssen Grundeigentümer Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf, auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der dem Straßenverkehr dienenden Anlagen (z.B. Beleuchtungsanlagen) beiinträchtigen, ausästen oder entfernen.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs liegt insbesondere vor, wenn sich die Gegenstände (Bäume, Sträucher, Hecken) im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2,20 m über dem Gehsteig und 4,50 m über der Fahrbahn befinden (§ 83 Abs. 1 StVO).

Rückschnitt

26.03.2024 10:33