OÖ Hundehaltegesetz 2002

Wappen

§ 6 Abs. 3

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.


So bitte nicht:
HundekotHundekot vor Unimarkt

21.02.2024 11:24